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   BGH, 23.01.1953 - I ZR 35/52   

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https://dejure.org/1953,2208
BGH, 23.01.1953 - I ZR 35/52 (https://dejure.org/1953,2208)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1953 - I ZR 35/52 (https://dejure.org/1953,2208)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 (https://dejure.org/1953,2208)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1953, 228
  • DB 1953, 143
  • JR 1953, 179
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.10.1951 - I ZR 58/51

    Mittelbarer Reichsbesitz an Gesellschaften

    Auszug aus BGH, 23.01.1953 - I ZR 35/52
    Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHZ 3, 316 zwar die Möglichkeit offen gehalten, daß ein Schuldner des Reiches oder eines ihm gleichstehenden Gläubigers für den Fall des Scheiterns seiner Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht zurückziehen könne, das ihm unter Umständen erlaube, die Erfüllung einer Reichsforderung solange zu verweigern, bis die Geltendmachung seiner eigenen Forderung möglich sei.

    Dabei handelte es sich in BGHZ 3, 316 nicht um die Geltendmachung von Kriegssachschädenforderungen.

  • BGH, 05.04.1952 - I ZR 123/51

    Aufrechnung mit Kriegssachschädenforderung

    Auszug aus BGH, 23.01.1953 - I ZR 35/52
    Für die Wirkungslosigkeit der Aufrechnung mit Kriegssachschädenforderungen genügt bereits das Nichtvorliegen einer festgestellten und damit fälligen Forderung, wie der Senat in BGHZ 5, 352 ausgeführt hat.

    In dieser Richtung hat sich der Senat schon in BGHZ 5, 352 ausgesprochen.

  • BGH, 11.11.1952 - I ZR 170/51

    Devisenrecht der Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 23.01.1953 - I ZR 35/52
    Der Sachverhalt unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, denselben Gesichtspunkten, die in BGHZ 1, 75 [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50] und in der zum Abdruck bestimmten Entscheidung I ZR 170/51 vom 11. November 1952 den unterzeichneten Senat veranlaßt haben, auch in Fällen gelenkter Wirtschaft Kaufgrundsätze auf die Einzelumsätze zur Anwendung zu bringen.

    Im übrigen wird auch hinsichtlich des Fehlens einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage auf die Begründung des Senats in I ZR 170/51 verwiesen.

  • BGH, 19.01.1951 - I ZR 15/50

    Gruppenverteiler. Bereicherung

    Auszug aus BGH, 23.01.1953 - I ZR 35/52
    Der Sachverhalt unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, denselben Gesichtspunkten, die in BGHZ 1, 75 [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50] und in der zum Abdruck bestimmten Entscheidung I ZR 170/51 vom 11. November 1952 den unterzeichneten Senat veranlaßt haben, auch in Fällen gelenkter Wirtschaft Kaufgrundsätze auf die Einzelumsätze zur Anwendung zu bringen.
  • BGH, 08.10.1954 - I ZR 102/52

    Aufrechnung gegenüber reichseigenen Banken

    Auf der Seite der Gegenforderungen der Reichsschuldner hat die Rechtsprechung Ansprüche auf Ersatz von noch nicht festgestellten Kriegssachschäden von der Aufrechenbarkeit ausgeschieden, weil es sich insoweit um Forderungen handelt, die vor ihrer Feststellung im Rechtssinne noch nicht entstanden, jedenfalls aber noch nicht fällig sind (§ 387 BGB; IV. Zivilsenat vom 22. Januar 1953 = BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51] ; I. Zivilsenat vom 5. April 1952 - I ZR 123/51 - und 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 - BGHZ 5, 352).

    Dasselbe gilt auch für Ausgleichsforderungen aus dem Lastenausgleichsgesetz, soweit sie an die Stelle von Ansprüchen auf Ersatz von Kriegsschäden treten und ihrerseits noch nicht fällig sind (BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51] ; Urt. v. 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 -).

    den Schuldner auf den Weg der Vertragshilfe verwiesen, soweit nicht Hilfsmaßnahmen begehrt werden, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen (Urt. des II. Zivilsenats vom 16. Mai 1951 = BGHZ 2, 150 [153]; des V. Zivilsenats vom 24. Oktober 1952 = BGHZ 7, 346 [364] und die dort angeführten Entscheidungen; des IV. Zivilsenats vom 22. Januar 1953 = BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51] ; vgl. auch Urt. vom 29. Mai 1951 - I ZR 87/50 - [in BGHZ 2, 237 [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50] insoweit nicht abgedruckt]; vom 30. September 1952 - I ZR 83/52 - vom 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 - = Lindenmaier-Möhring Nachschl § 242 (A) BGB Nr. 9; vom 27. Oktober 1953 - I ZR 100/52 -).

  • BGH, 27.10.1953 - I ZR 100/52

    Rechtsmittel

    Dasselbe gilt auch für Ausgleichsforderungen, soweit sie an die Stelle von Ansprüchen auf Ersatz von Kriegsschäden treten (BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51] ; Urt. vom 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 -).

    Denn jedenfalls kommt ein Einwand aus § 242 BGB, gestützt auf einen Tatbestand, der unter das Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 (BGBl. I 198) fällt, wenn überhaupt, im ordentlichen Prozeßverfahren nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle in Betracht (Urt. des II. Senats vom 16. Mai 1951 = BGHZ 2, 150 [153]; Urt. des IV. Senats vom 22. Januar 1953 = BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51] ; Urt. vom 29. Mai 1951 - I ZR 87/50 - vom 30. September 1952 - I ZR 83/52 - vom 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 - = Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk § 242 (A) BGB Nr. 9).

    Solche besonderen Umstände können aber darin allein, daß der Kriegsschaden der Beklagten Waren betroffen hat, die ihr von einer in besonderen Beziehungen zum Reich stehenden Reichsgesellschaft geliefert worden sind, nicht erblickt werden (vgl. auch Urt. des Senats vom 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 - a.a.O.).

  • BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51

    Rechtsweg für Requisitionsentschädigung

    Gerade in diesem Zusammenhang können auch Zweifel auftauchen, ob das deutsche Recht im Falle von Besatzungsrequisitionen nicht Schadensersatz und Entschädigung für die Entziehung des Eigentums gewährt, sondern nur aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit einen Ausgleich gewähren will, wie es für das Lastenausgleichsgesetz in der Präambel und auf S 92/93 der amtlichen Begründung zu diesem Gesetz ausdrücklich ausgesprochen worden ist; alsdann hätte der Geschädigte nur "einen Anspruch darauf dass ein Festsetzungsbeschluss ergeht"; er hätte aber noch keine Entschädigungsforderung (vgl. dazu BGH 5, 352 [354]; 8, 344 [346/7]; S 6 des Urteils des I. Zivilsenats vom 23. Januar 1953 - I ZR 35/52).
  • BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60

    Rechtsmittel

    Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Januar 1953, I ZR 35/52 (LM BGB § 242 A Nr. 9), auf das die Revision sich für ihre gegenteilige Auffassung beruft, betraf einen anders liegenden Sachverhalt; dort ging es um den Versuch, eine Aufrechnung mit Kriegssachschädenforderungen nachträglich in eine solche mit Lastenausgleichsansprüchen umzudeuten; über die in jenem Urteil, ebenso wie in einem Aufsatz von Susat (MDR 1959, 84), betonte Wesensverschiedenheit der beiden Ansprüche war sich das Berufungsgericht im klaren, es durfte sie jedoch im vorliegenden Fall angesichts der von ihm festgestellten Willensrichtung der Vertragschließenden für bedeutungslos erachten.
  • BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
    Er hat sich in diesem Zusammenhang auch schon mit den Ausführungen von Susat (MDR 1959, 84) und mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1953, I ZR 35/52 (LM BGB § 242 A Nr. 9) - auf die das jetzt angefochtene Urteil wiederum verweist, - auseinandergesetzt und im einzelnen dargelegt, daß und warum sie der von ihm vertretenen Auffassung nicht entgegenstünden; jenes Urteil des I. Zivilsenats insbesondere habe einen anders liegenden Sachverhalt betroffen, nämlich den Versuch, Aufrechnung mit Kriegssachschädenforderungen nachträglich in eine solche mit Lastenausgleichsansprüchen umzudeuten.
  • BGH, 23.05.1955 - II ZR 186/54

    Aufrechnung bei Vermögenskontrolle

    Durch Verfügung vom 18. Februar 1949 wurde für die Beklagte auf Grund des MilRegG 52 ein Treuhänder bestellt, der den Rechtsstreit durchführte und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1951 ein obsiegendes Urteil des Kammergerichts vom 11. Januar 1952 erzielte; die Revision der jetzigen Klägerin wurde durch das Urteil des I. Zivilsenats vom 23. Januar 1953 (I ZR 35/52) zurückgewiesen.
  • BGH, 08.05.1953 - I ZR 120/52

    Rechtsmittel

    Dieser Rechtsansicht schließt sich der Senat mindestens insoweit an, als nicht die besondere Gestaltung des Einzelfalles eine abweichende Beurteilung erforderlich machen sollte (vgl. auch das Urteil des Senats vom 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 -).
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